Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB XI Ziff. 9.4. RS 2023/06
§ 40 SGB XI Ziff. 9.4. RS 2023/06, Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes
Hält die Pflegekasse die Stellungnahme einer Pflegefachkraft oder eine gutachtliche Stellungnahme des MD für erforderlich, hat sie diese unverzüglich — also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Absatz 1 BGB) — einzuholen und informiert die pflegebedürftige Person, damit diese rechtzeitig weiß, welche Frist für sie gilt. Für die Unterrichtung der versicherten Person ist keine bestimmte Form vorgesehen. Die Unterrichtung kann daher auch mündlich erfolgen. Zu empfehlen ist jedoch auch in diesen Fällen allein aus Gründen der Nachweisbarkeit eine Mitteilung in schriftlicher Form, um zu vermeiden, dass die beantragte Leistung als genehmigt gilt.
Die Pflegefachkraft oder der MD sollten im Hinblick auf die für die Pflegekasse bestehende Verpflichtung zur zügigen Leistungsentscheidung in Analogie zum Verfahren nach § 13 Absatz 3a SGB V innerhalb von 3 Wochen eine Stellungnahme zum Leistungsantrag abgeben, sodass der Pflegekasse noch ausreichend Zeit für die Bewertung und Entscheidung verbleibt. Die Pflegefachkraft bzw. der MD sind unter Angabe der Frist unverzüglich zu beauftragen.
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