Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 41 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 41 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Leistungsumfang
Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Leistung beträgt im Kalendermonat
- - bei Pflegegrad 2: 689 EUR
- - bei Pflegegrad 3: 1 298 EUR,
- - bei Pflegegrad 4: 1 612 EUR,
- - bei Pflegegrad 5: 1 995 EUR.
Sofern die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine sog. "Abwesenheitsvergütung" aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen berechnen, ist diese bei der Leistungsgewährung bis zu den in § 41 SGB XI genannten Beträgen zu berücksichtigen.
Fahrkosten werden nicht gesondert erstattet; sie sind Bestandteil der mit den teilstationären Pflegeeinrichtungen geschlossenen Pflegesatzvereinbarungen und werden bis zum jeweiligen Höchstbetrag nach § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI berücksichtigt.
In der Regel werden neben der Tages- und Nachtpflege
- - die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI,
- - das Pflegegeld nach § 37 SGB XI,
- - eine Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld nach § 38 SGB XI
Pflegebedürftige Personen können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege entstehen, auch den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI einsetzen (vgl. Ziffer 2 zu § 45b SGB XI).
Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben dem Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Prüfung des MD nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist (vgl. Ziffer 2.6 zu § 38a SGB XI).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637