Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 43 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Kombination von ambulanten und stationären Leistungen
Es besteht die Möglichkeit, Leistungen der vollstationären Pflege mit ambulanten Pflegeleistungen zu kombinieren und unter Berücksichtigung des für die häusliche Pflege geltenden Budgets nach § 36 Absatz 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Bei der Ermittlung der Höhe der Geldleistung sind die Regelungen der Kombinationsleistung gemäß § 38 Satz 2 SGB XI anzuwenden (vgl. Ziffer 3 zu § 38 SGB XI). Folglich ist der im Rahmen der vollstationären Pflege in Anspruch genommene Sachleistungsanteil ins Verhältnis zum Sachleistungshöchstbetrag nach § 36 Absatz 3 SGB XI zu setzen. Die so ermittelte Quote ist für den Anteil der Geldleistung für den gesamten Monat maßgebend. Auf dieser Grundlage ist der Geldleistungsanteil mit der Zahl der zu Hause verbrachten Pflegetage zu multiplizieren und durch 30 zu dividieren.
Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und wird in der Zeit vom 8. 3. bis 15. 3. in der Familie gepflegt.
Verringerte pflegebedingte Aufwendungen nach § 87a Absatz 1 Satz 7 SGB XI (75 v. H.) wegen Pflege im häuslichen Bereich vom 1. 3. bis 31. 3. (unter Berücksichtigung der Regelungen für Abwesenheitszeiten) = 1 420 EUR
Ergebnis:
Bei Inanspruchnahme
a) | der Sachleistung: | |
Restanspruch (1 778 EUR - 1 420 EUR) | = 358 EUR | |
b) | des Pflegegeldes: | |
Pflege in häuslicher Umgebung in der Zeit vom 8. 3. bis 15. 3. | = 8 Tage | |
Sachleistungsanteil (1 420 EUR von 1 778 EUR) | = 79,87 v. H. | |
Geldleistungsanteil | = 20,13 v. H. |
Es besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld für den Monat März in Höhe von 41,06 EUR (20,13 v. H. von 765 EUR = 153,99 EUR x 8 : 30).
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