Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 SGB XI Ziff. 8. RS 2023/06
§ 43 SGB XI Ziff. 8. RS 2023/06, Abwesenheitszeiten
Ein Pflegeplatz ist bei vorübergehender Abwesenheit einer pflegebedürftigen Person für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich über die 42 Tage hinaus bei vollstationärer Krankenhausbehandlung und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte. Für diesen Zeitraum besteht Anspruch auf Leistungen nach § 43 SGB XI (§ 87a Absatz 1 Satz 5 SGB XI).
Während der ersten 3 Abwesenheitstage hat das Pflegeheim Anspruch auf die volle Pflegevergütung. Für Abwesenheitszeiten von mehr als 3 Tagen sind in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI Abschläge von mindestens 25 v. H. der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI (integrierte Versorgung) vorzusehen.
Das Nähere zur Berechnung der Abwesenheitszeiträume und zur Kürzung der Pflegevergütung regeln die Rahmenverträge nach § 75 SGB XI.
Diese vertraglichen Regelungen finden bei der Ermittlung der pflegebedingten Aufwendungen Berücksichtigung.
Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 wird am 10. 5. aus einer vollstationären Pflegeeinrichtung in ein Krankenhaus aufgenommen; die Rückverlegung erfolgt am 24. 5. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen betragen 68,56 EUR. Während vorübergehender Abwesenheit verringerte pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 51,42 EUR berechnet.
Mai
Pflegebedingte Aufwendungen = 68,56 EUR x 30,42 Tage | = 2 085,60 EUR |
Abzug bei Abwesenheit (68,56 EUR x 25 v. H. x 10 Tage) | = 171,40 EUR |
= 1 914,20 EUR |
Da die pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 1 914,20 EUR den monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 770 EUR übersteigen, beträgt die Leistungshöhe 770 EUR.
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