Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 43a SGB XI Ziff. 4.1. RS 2023/06
§ 43a SGB XI Ziff. 4.1. RS 2023/06, Kombination von ambulanten und stationären Leistungen nach § 43a SGB XI
Pflegebedürftigen Personen in Einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 SGB XI (z. B. Internatsunterbringung) oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI, für die zur Abgeltung des Anspruchs auf Pflegeleistungen der Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, kann für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen wird der Betrag nach § 43a SGB XI auf den Sachleistungshöchstanspruch nach § 36 Absatz 3 SGB XI des jeweiligen Pflegegrades angerechnet.
Beispiel 1:
Pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4
Pflege in häuslicher Umgebung im März jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien vom 15. 3. bis 28. 3. | = 20 Tage |
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI (für die Zeit vom 15. 3. bis 28. 3. berechnet die Einrichtung ein reduziertes Entgelt — sog. "Abwesenheitsvergütung") | = 170 EUR |
Ergebnis:
Der pflegebedürftigen Person kann in Höhe von 1 608 EUR (1 778 EUR - 170 EUR) die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI zur Verfügung gestellt werden.
In diesen Fällen kann für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in der Familie in Betracht kommen. Der Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld besteht anteilig für die Tage, an denen sich die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 tatsächlich in der häuslichen Pflege befindet. Das bedeutet, dass für jeden Tag der häuslichen Pflege zusätzlich zur Leistung nach § 43a SGB XI 1/30 des Leistungsbetrages nach § 37 SGB XI zu zahlen ist. Befindet sich die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 den vollen Monat in häuslicher Pflege, wird das gesamte Pflegegeld für den Monat gezahlt.
Beispiel 2:
Pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3
Pflege in häuslicher Gemeinschaft im Februar 2024 jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen | = 16 Tage |
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI | = 236 EUR |
Ergebnis:
Der pflegebedürftigen Person kann zusätzlich zu der Leistung nach § 43a SGB XI ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 305,60 EUR (573 EUR x 16 : 30) gezahlt werden.
Neben den Leistungen nach § 43a SGB XI kann der pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 2 bei Aufenthalt im häuslichen Bereich auch ambulante Sachleistungen und Pflegegeld in Anspruch nehmen und kombinieren. Bei der Berechnung des Pflegegeldes ist der Sachleistungsanteil nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 3:
Pflegegrad 2
Pflege in häuslicher Umgebung im März 2024 jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen | = 19 Tage |
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI | = 236 EUR |
Sachleistungsanteil nach § 36 SGB XI (761 EUR - 236 EUR) | = 525 EUR |
Geldleistungsanteil (332 EUR x 19 : 30) | = 210,27 EUR |
Ergebnis:
Es besteht für den Monat März 2024 ein Anspruch auf Sachleistungen in Höhe von 525 EUR und ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von insgesamt 210,27 EUR.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637