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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43c SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06
§ 43c SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06, Berechnung der Höhe des Leistungszuschlags bei Einzug, Auszug oder Tod der pflegebedürftigen Person im laufenden Monat
Bei Einzug oder Tod der pflegebedürftigen Person besteht ein Anspruch auf den Leistungszuschlag für den Zeitraum der Unterbringung in der vollstationären Pflegeeinrichtung. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen und täglichen Ausbildungsumlagen werden jeweils mit den tatsächlichen Tagen der Unterbringung in der vollstationären Einrichtung multipliziert. Von der Summe wird der Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI in Abzug gebracht. Von dem verbleibenden Eigenanteil wird der von der Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI abhängige Leistungszuschlag gewährt.
Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 lebt seit 1. 2. 2022 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Sie verstirbt am 29. 7. 2024.
Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags für den Monat Juli 2024
Pflegebedingte Aufwendungen | 82,90 EUR x 29 = 2 404,10 EUR |
Ausbildungsumlagen (Ausbildungsumlage 5,23 EUR täglich + Ausbildungsumlage nach PflBG 3,45 EUR täglich) | 8,68 EUR x 29 = 251,72 EUR |
Gesamtsumme | 2 655,82 EUR |
abzüglich Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI | 1 775 EUR |
Eigenanteil | 880,82 EUR |
davon 50 v. H. | 440,41 EUR |
Ergebnis:
Die pflegebedürftige Person bezog seit 1. 2. 2022 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI betrug am 29. 7. 2024 insgesamt 30 Kalendermonate. Damit erhält die pflegebedürftige Person einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 v. H. zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.
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