Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 45 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 45 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Kostenfreiheit
(1) Die Teilnahme an den Pflegekursen ist für die Teilnehmer unentgeltlich. Dies gilt unabhängig davon, ob
- - die Pflegekurse von der Pflegekasse selbst oder von einem beauftragten Dritten durchgeführt werden,
- - eine Mitgliedschaft zur gesetzlichen Pflegeversicherung besteht.
(2) Die der Pflegekasse für die Pflegekurse entstehenden Aufwendungen dürfen nicht auf die Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet werden, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Schulung in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen erfolgt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637