Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45a SGB XI Ziff. 1.4. RS 2023/06
§ 45a SGB XI Ziff. 1.4. RS 2023/06, Art der Angebote
Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag zählen insbesondere
- - Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen (z B. Alzheimergruppen),
- - Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
- - Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung,
- - Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowohl für pflegebedürftige Personen als auch für Pflegepersonen,
- - Familienentlastende Dienste,
- - Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,
- - Alltagsbegleitung,
- - Pflegebegleitung.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass es sich um geförderte bzw. förderungsfähige Angebote nach § 45c SGB XI handelt. Das Nähere hierzu ist in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Absatz 7 SGB XI in Verb. mit § 45d SGB XI in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Um welche Angebote zur Unterstützung im Alltag es sich im Einzelnen handelt, bestimmt das jeweilige Land auf der Grundlage einer Rechtsverordnung. Eine Übersicht über die Angebote zur Unterstützung im Alltag einschließlich der von ihnen angebotenen Leistungen und der Höhe der hierfür erhobenen Kosten werden vom Land bzw. einer vom Land bestimmten Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen übermittelt, welche die Übersicht auf einer eigenen Internetseite veröffentlichen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637