Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45a SGB XI Ziff. 2.3. RS 2023/06
§ 45a SGB XI Ziff. 2.3. RS 2023/06, Zusammentreffen von Leistungen nach § 45a Absatz 4 SGB XI mit Fürsorgeleistungen zur Pflege
Verwendet die anspruchsberechtigte Person den Leistungsbetrag nach § 36 Absatz 3 SGB XI für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag findet § 13 Absatz 3 SGB XI Anwendung (vgl. Ziffer 6 zu § 45b SGB XI).
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