Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 45b SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 45b SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Leistungsvoraussetzungen
Pflegebedürftige Personen im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Der Entlastungsbetrag ist Bestandteil der häuslichen Pflege, d. h. er ergänzt die Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege in der häuslichen Umgebung. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in dem die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde. Das gilt gleichermaßen, wenn die pflegebedürftige Person in einer Altenwohnung oder in einem Altenheim wohnt (vgl. Ziffer 1 Absatz 1 zu § 36 SGB XI).
Zum Nebeneinander des Anspruchs nach § 45b SGB XI mit Fürsorgeleistungen zur Pflege vgl. Ziffer 5 zu § 13 SGB XI.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637