Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45e SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 45e SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 bis 5, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 38a SGB XI erfüllen, erhalten zusätzlich zu dem Wohngruppenzuschlag von 214 EUR monatlich und unbeschadet des Anspruchs nach § 40 Absatz 4 SGB XI einen einmaligen Förderbetrag von bis zu 2 500 EUR, wenn sie an der Neugründung der Wohngruppe beteiligt sind.
Der Anspruch besteht für neu gegründete ambulant betreute Wohngruppen und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesversicherungsamt mitteilt, dass mit der Förderung die Gesamthöhe von 30 Mio. EUR erreicht worden ist.
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0800 0265637