Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 45e SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 45e SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist die Neugründung einer Wohngruppe nach § 38a SGB XI (vgl. Ziffer 2 zu § 38a SGB XI).
(2) Die Neugründung muss von mindestens 3 pflegebedürftigen Personen erfolgen. Für pflegebedürftige Personen in bereits bestehenden Wohngruppen besteht hingegen kein Anspruch auf den Förderbetrag.
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.
(3) Der Förderbetrag ist für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zu verwenden. Förderfähig ist nur die Umgestaltung bestehenden Wohnraums. Abweichend zu § 40 Absatz 4 SGB XI kommt es nicht auf die Verbesserung der gegenwärtigen Pflegesituation der pflegebedürftigen Person an. Gefördert werden können alle Maßnahmen, die auf die dauerhafte Verbesserung der altersgerechten Wohnsituation zielen (z. B. Anbringen von Handläufen, Türvergrößerungen, rutschhemmender Bodenbelag, Installation von Armaturen mit verlängertem Hebel oder Schlaufe). Förderfähig sind auch Umbaumaßnahmen, die als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI anerkannt werden können (vgl. Ziffer 8 zu § 40 SGB XI). Die Umbaumaßnahme kann auch erfolgen, bevor mit der Neugründung der ambulant betreuten Wohngruppe und dem Einzug in die gemeinsame Wohnung ein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI besteht. Eine Erstattung der Kosten der Umbaumaßnahmen kann jedoch erst nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 38a SGB XI erfolgen.
(4) Der Anspruch nach § 45e SGB XI setzt nicht voraus, dass vorher der Anspruch nach § 40 Absatz 4 SGB XI ausgeschöpft wird. Da die Leistungen nach § 40 Absatz 4 SGB XI die Verbesserung der gegenwärtigen Pflegesituation der pflegebedürftigen Person voraussetzt (vgl. Ziffer 2.1 zu § 40 SGB XI), kann es für die pflegebedürftigen Personen sinnvoll sein, zunächst den Anspruch nach § 45e SGB XI geltend zu machen. Insgesamt können die Gesamtkosten der Maßnahme immer nur unter Berücksichtigung der Höchstgrenze der jeweiligen Zuschüsse nach §§ 40 Absatz 4 und 45e Absatz 1 SGB XI übernommen werden.
(5) Die Förderung beträgt pro pflegebedürftige Person in der Wohngruppe maximal 2 500 EUR und ist je Wohngruppe auf maximal 10 000 EUR begrenzt. Bei mehr als 4 anspruchsberechtigten pflegebedürftigen Personen sind die Gesamtkosten gleichmäßig auf die pflegebedürftigen Personen aufzuteilen.
(6) Die beteiligten Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen erstatten von den Gesamtkosten einen gleichmäßigen Anteil. Dieser Anteil errechnet sich aus den Gesamtkosten geteilt durch die Anzahl der pflegebedürftigen Personen, die in der Wohngruppe leben. Zur Abrechnung ist der antragstellenden pflegebedürftigen Person für jeden pflegebedürftigen Mitbewohner bzw. für jede pflegbedürftige Mitbewohnerin der Wohngruppe von der erstangegangenen Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen eine Kopie der Originalrechnung mit der Bestätigung zur Verfügung zu stellen, dass der Originalbeleg vorliegt. Auf der Kopie der Rechnung ist die Höhe des Erstattungsbetrages, die Einhaltung der Frist und die Anzahl der pflegebedürftigen Personen in der Wohngruppe zu vermerken.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637