Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 140 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 140 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Zuordnung der Pflegegrade
Pflegebedürftige Personen, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI des bis zum 31. 12. 2016 geltenden Rechts vorliegen, sind ab dem 1. 1. 2017
- - von der Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
- - von der Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
- - von der Pflegestufe III in den Pflegegrad 4
Soweit die Voraussetzungen eines Härtefalls (§ 36 Absatz 4 oder § 43 Absatz 3 SGB XI) nach dem bis zum 31. 12. 2016 geltenden Rechts vorliegen, ist die pflegebedürftige Person ab dem 1. 1. 2017 dem Pflegegrad 5 zuzuordnen.
Versicherte Personen, bei denen eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung festgestellt wurde, sind ab dem 1. 1. 2017 regelhaft einen Pflegegrad höher einzustufen als pflegebedürftige Personen, bei denen ausschließlich die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI des am 31. 12. 2016 geltenden Rechts vorliegen. Sie sind ab dem 1. 1. 2017
überzuleiten (sog. doppelter Stufensprung).Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637