Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 141 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 141 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Diese Vorschrift regelt den Besitzstandsschutz für regelmäßig wiederkehrende Leistungen der Pflegeversicherung, die den leistungsberechtigten Personen bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf das ab 1. 1. 2017 geltende Recht zustehen. Damit wird sichergestellt, dass keine leistungsberechtigte Person nach der Überleitung in einen Pflegegrad niedrigere Leistungsansprüche hat. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten den jeweils zustehenden Besitzstandsschutzbetrag zur Hälfte (vgl. § 28 Absatz 2 SGB XI analog in Verb. mit § 58 Absatz 7 BBhV).
Darüber hinaus wird der Besitzstandsschutz zur sozialen Sicherung der Pflegeperson geregelt (§ 141 Absatz 4 und 5 SGB XI). Einzelheiten hierzu sind dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson vom 13. 12. 2016 [RS 2016/09] zu entnehmen.
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