Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 144 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 144 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Besitzstandregelung für anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote
Zum 1. 1. 2017 werden die bisherigen anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote unter dem Begriff der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI zusammengefasst. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote, die am 31. 12. 2016 nach Landesrecht als solche im Sinne der §§ 45b und 45c SGB XI der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt sind, gelten ab 1. 1. 2017 als anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ein neues Anerkennungsverfahren ist somit grundsätzlich für diese Angebote nicht erforderlich. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen zu treffen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637