Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 144 SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06
§ 144 SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06, Besitzstandsregelung von Entschädigungsleistungen
Pflegebedürftige Personen, die Leistungen nach dem SVG in der in § 144 Absatz 6 SGB XI genannten Fassung erhalten, haben auch nach Inkrafttreten des SGB XIV einen Anspruch auf die bisher von ihnen bezogenen Leistungen.
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.