Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 146 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 146 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Vergütung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI
Seit 1. 1. 2019 vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften mit dem Träger der zugelassenen Pflegedienste oder mit den von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der ambulanten Vergütungsregelungen nach § 89 Absatz 1 und 3 SGB XI die Höhe der Vergütung der Beratungsbesuche durch zugelassene Pflegedienste oder der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft.
Die Höhe der Vergütung der Beratungen durch zugelassene Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften werden ab dem Jahr 2020 durch die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der mit den Pflegediensten oder von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkräften vereinbarten Vergütungssätze mit Wirkung für alle Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen jeweils für die Dauer eines Jahres festgelegt.
Bis zum Zeitpunkt der Festlegung der Vergütungshöhen gelten die bis zum 31. 12. 2018 geltenden gesetzlichen Vergütungssätze. Demnach beträgt die Höhe der Vergütung für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 und 3 bis zu 23 EUR und in den Pflegegraden 4 und 5 bis zu 33 EUR. Diese Regelung gilt entsprechend für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die ambulante Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI beziehen und den Beratungseinsatz nicht verpflichtend in Anspruch nehmen. Für pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 können bis zu 23 EUR vergütet werden. Für Beihilfeberechtigte gilt § 28 Absatz 2 SGB XI (vgl. Ziffer 2 zu § 28 SGB XI).
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