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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.3. RS 1993/01
Ziff. 4.2.3. RS 1993/01, Eine Krankheit, die während einer früheren Arbeitsunfähigkeit zu einer anderen Krankheit hinzugetreten ist und die erneut Arbeitsunfähigkeit allein verursacht
Ist die Krankheit, wegen der im aktuellen Fall Arbeitsunfähigkeit besteht, schon einmal zu einer weiteren Krankheit hinzugetreten, so kann als Vorerkrankungszeit nur der Zeitraum angerechnet werden, für den ggf. die hinzugetretene Krankheit alleine — über das Ende der zuerst eingetretenen Krankheit hinaus — Arbeitsunfähigkeit verursachte. Da bereits die zuerst eingetretene Krankheit ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten war, kann für den Zeitraum des gleichzeitigen Bestands beider Krankheiten durch die hinzugetretene Krankheit kein ursächlicher Arbeitsunfähigkeit begründender Tatbestand zusätzlich ausgelöst werden (vgl. u. a. BAG, Urteile zur Entgeltfortzahlung vom 27. 7. 1977 — 5 AZR 318/76 —, USK 77115, und vom 19. 6. 1991 — 5 AZR 304/90 —, USK 9122). Eine Anrechnung der gesamten "Versicherungsfallgemeinschaft" oder zumindest des Zeitraumes, für den beide Krankheiten nebeneinander bestanden, würde nicht dem Sinn des § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB V entsprechen; sie würde stattdessen zu einer nicht beabsichtigten "Verkürzung" der Leistungsdauer für die hinzugetretene Krankheit führen.
Beispiel 30 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Unter Berücksichtigung von 53 Wochen Vorerkrankung wegen der Arbeitsunfähigkeit A1 verbleibt für die Arbeitsunfähigkeit A2 ein Restanspruch auf Krankengeld für 25 Wochen. Für die Arbeitsunfähigkeit B2 besteht ab deren Beginn ein Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen. Bei der Erkrankung B1 handelt es sich um keine hinzugetretene Krankheit, da sie zeitlich mit der Arbeitsunfähigkeit A1 geendet hat und folglich keine Arbeitsunfähigkeit verursacht.
Hinweis: Für Krankheit A besteht mit Beginn der neuen Blockfrist ein Neuanspruch auf Krankengeld nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 SGB V erfüllt sind.
Beispiel 31 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit A2 an verbleibt für diese Arbeitsunfähigkeit ein Restanspruch von 38 Wochen unter Berücksichtigung der 40 Wochen Vorerkrankungszeit durch Arbeitsunfähigkeit A1.
Beispiel 32 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Für die Arbeitsunfähigkeit B2 verbleibt ein Restanspruch auf Krankengeld von 28 Wochen; auf die Leistungsdauer des Krankengeldes sind als Vorerkrankungszeiten nur die 50 Wochen des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit B1 anzurechnen.
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