Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3. RS 1993/01
Ziff. 4.3. RS 1993/01, Anrechnung von Zeiten, bei denen mehrere Krankheiten zeitgleich begonnen und nebeneinander bestanden haben
(1) Haben mehrere Krankheiten zum gleichen Zeitpunkt miteinander Arbeitsunfähigkeit verursacht, sind sie rechtlich nicht als "hinzugetretene Krankheiten" zu bewerten. Verursacht später eine dieser Krankheiten für sich allein erneut Arbeitsunfähigkeit, so kann für die Leistungsdauer jeweils der Zeitraum der durch die betreffende Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden. Kam es während dieses Zeitraums zum Leistungsablauf, so kann während der laufenden Blockfrist für keine dieser Krankheiten Krankengeld mehr gezahlt werden.
(2) Haben mehrere Krankheiten zum gleichen Zeitpunkt miteinander Arbeitsunfähigkeit verursacht und begründeten diese Krankheiten in der Vergangenheit für sich allein bereits Arbeitsunfähigkeit, werden auf die Höchstbezugsdauer für den laufenden Leistungsfall die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Krankheit mit den längeren Vorerkrankungszeiten angerechnet.
Beispiel 33 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Beide Krankheiten treten gemeinsam ein und verursachen damit zusammen Arbeitsunfähigkeit.
Unter Berücksichtigung von 53 Wochen Vorerkrankungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit A1 verbleibt für die Arbeitsunfähigkeit A2 ein Restanspruch auf Krankengeld für 25 Wochen.
Unter Berücksichtigung von 43 Wochen Vorerkrankungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit B1 verbleibt für die Arbeitsunfähigkeit B2 ein Restanspruch auf Krankengeld für 35 Wochen.
Beispiel 34 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Sowohl für Arbeitsunfähigkeit A2 als auch Arbeitsunfähigkeit B2 besteht kein Anspruch auf Krankengeld während der laufenden BIockfrist mehr, da es bereits während der gemeinsam durch die Krankheiten A1 und B1 verursachten Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsablauf kam.
Beispiel 35 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Für die durch die Krankheiten A2 und B2 gemeinsam verursachte Arbeitsunfähigkeit besteht noch ein Anspruch auf Krankengeld für längstens 63 Wochen, da als Vorerkrankungszeit die Arbeitsunfähigkeit B1 von 15 Wochen heranzuziehen ist (längerer Vorerkrankungszeitraum).
Beispiel 36 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Für die durch die Krankheiten A2 und B2 gemeinsam verursachte Arbeitsunfähigkeit besteht nur noch ein Anspruch auf Krankengeld für längstens 18 Wochen, da als Vorerkrankungszeit die Arbeitsunfähigkeit A1 von 60 Wochen heranzuziehen ist (längerer Vorerkrankungszeitraum).
Beispiel 37 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Für die gemeinsame Arbeitsunfähigkeit A2 und B2 verbleibt ein Anspruch auf Krankengeld für längstens 33 Wochen, da als Vorerkrankungszeit die Arbeitsunfähigkeit B1 von 45 Wochen heranzuziehen ist (längerer Vorerkrankungszeitraum). Für Arbeitsunfähigkeit A3 besteht noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 15 Wochen; zu berücksichtigen sind als Vorerkrankungszeiten die Arbeitsuhfähigkeiten A1 (30 Wochen) und A2 (33 Wochen). Für Arbeitsunfähigkeit B3 besteht kein Krankengeldanpruch mehr, da die Leistungsdauer durch die Arbeitsunfähigkeiten B1 (45 Wochen) und B2 (33 Wochen) bereits voll ausgeschöpft wurde.
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