Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2. RS 2018/04
Ziff. 2. RS 2018/04, Allgemeines
(1) Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung ist nach dem BetrAVG durch kapitalgedeckte oder umlagefinanzierte Altersversorgungssysteme in verschiedenen Durchführungswegen möglich. Dabei ist zwischen arbeitgeber-, arbeitnehmer- und mischfinanzierter betrieblicher Altersversorgung zu unterscheiden.
(2) Die beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung richtet sich nach der SvEV und § 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV. Nach der SvEV hängt die beitragsrechtliche Beurteilung maßgebend von der steuerrechtlichen Behandlung dieser Beiträge und Zuwendungen ab. Die steuerrechtlichen Grundsätze dieser Behandlung hat das BMF in seinem Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (GZ: IV C 5 — S 2333/17/10002) dargelegt, das in seiner Fassung vom 6. 12. 2017 den steuerrechtlichen Ausführungen dieses Rundschreibens zugrunde liegt.
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