Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.1.4.2. RS 2018/04
Ziff. 5.1.1.4.2. RS 2018/04, BAV-Förderbetrag für Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber, die Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung im Sinne des § 3 Nummer 63 EStG (vgl. insbesondere auch Ziffer 5.1.1.1.2) für Arbeitnehmer mit geringerem Verdienst zahlen, können hierfür einen Förderbetrag (BAV-Förderbetrag) erhalten, der von der einzubehaltenden Lohnsteuer für den Arbeitnehmer entnommen werden kann. Übersteigt der BAV-Förderbetrag die einzubehaltende Lohnsteuer, kann der übersteigende Betrag auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt erstattet werden (§ 100 Absatz 1 EStG).
(2) Anspruch auf den BAV-Förderbetrag besteht nach § 100 Absatz 3 EStG nur dann, wenn
- - der Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtigen bzw. (bei Teilzeitbeschäftigten oder geringfügig Beschäftigten) pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht,
- - der Arbeitgeber die Beiträge zusätzlich zum Arbeitslohn und mindestens in Höhe von 240 EUR zahlt,
- - der laufende monatliche Arbeitslohn 2 200 EUR nicht übersteigt (Verdienstgrenze),
- - die Auszahlung der zugesagten Versorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplanes vorgesehen ist und
- - die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages über die betriebliche Altersversorgung nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden.
(3) Da der BAV-Förderbetrag nur für vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung beansprucht werden kann, die z. B. tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein können, sind die im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers — anders als bei § 3 Nummer 63 und § 10a/Abschnitt XI EStG — daher nicht begünstigt. Dies gilt auch für den Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1a und § 23 Absatz 2 BetrAVG, die er als Ausgleich für die ersparten Sozialversicherungsbeiträge infolge der Entgeltumwandlung erbringt. Diese Beiträge werden steuerlich wie die zugrunde liegende Entgeltumwandlung behandelt. Nicht begünstigt sind ferner Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 BetrAVG, die dem einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar gutgeschrieben oder zugerechnet werden.
(4) Die Verdienstgrenze beträgt 73,34 EUR bei einem täglichen, 513,34 EUR bei einem wöchentlichen und 26 400 EUR bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum. Maßgebend ist demnach der laufende Arbeitslohn im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum. Eine Hochrechnung auf einen voraussichtlichen Jahreslohn erfolgt nicht. Steuerfreie Lohnbestandteile, sonstige Bezüge, unter die 44 EUR-Freigrenze oder den Rabattfreibetrag (§ 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 EStG) fallende Sachbezüge oder nach den §§ 37a, 37b, 40, 40b EStG oder § 40b EStG a. F. pauschal besteuerter Arbeitslohn bleiben bei der Prüfung der Verdienstgrenze unberücksichtigt.
(5) Wird der Arbeitgeberbeitrag als Einmalbetrag im Kalenderjahr geleistet, müssen nur einmal (im Lohnzahlungszeitraum der Beitragsentrichtung) die Verdienstgrenze sowie die Erreichung des Mindestbetrags geprüft werden.
(6) Da die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages über die betriebliche Altersversorgung nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden dürfen, ist die Finanzierung der Abschluss- und Vertriebskosten zulasten der ersten Beiträge ("Zillmerung") förderschädlich. Bei am 1. 1. 2018 bereits bestehenden Verträgen kann die steuerliche Förderung ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, sobald für die Restlaufzeit des Vertrages sichergestellt ist, dass die verbliebenen Abschluss- und Vertriebskosten und die ggf. neu anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten jeweils als fester Anteil der ausstehenden laufenden Beiträge einbehalten werden.
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