Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.2.1.4. RS 2018/04
Ziff. 5.2.1.4. RS 2018/04, Steuerrechtliche Vervielfältigungsregelungen
Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG sehen § 3 Nummer 63 Satz 3 und 4 EStG Steuerfreibeträge für Beiträge vor, die vom Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung der Beschäftigung des Arbeitnehmers oder für Zeiten des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden (vgl. Ziffer 5.1.1.1.1). Durch die Bezugnahme in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV auf § 3 Nummer 63 Satz 1 und 2 EStG ist klargestellt, dass diese Steuerfreistellung in der Sozialversicherung nicht (auch nicht im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV) zur Beitragsfreiheit führt. Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes im Sinne der Rechtsprechung des BSG vom 21. 2. 1990 — 12 RK 20/88 — (USK 9010) gehören jedoch nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637