Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.2.1. RS 2018/04
Ziff. 5.2.2.1. RS 2018/04, Pauschalierungsbetrag und sozialversicherungsrechtlicher Freibetrag
(1) Nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuerte Zuwendungen an eine Pensionskasse und für eine Direktversicherung (vgl. Ziffer 5.1.1.2) werden nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet und sind somit beitragsfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen stammen.
(2) Der sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV ergebende sozialversicherungsrechtliche Freibetrag in Höhe des Pauschalierungshöchstbetrages von 1 752 EUR/2 148 EUR im Jahr, findet neben dem sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Freibetrag in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung Anwendung. Eine gegenseitige Anrechnung der sozialversicherungsrechtlichen Freibeträge erfolgt nicht.
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