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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.5. RS 2018/04
Ziff. 5.2.5. RS 2018/04, Entgeltumwandlung während Altersteilzeit
(1) Eine beitragsfreie und nicht zu einem Störfall führende Verwendung von Wertguthaben für eine Entgeltumwandlung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt (§§ 7 Absatz 1a, 23b SGB IV). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine nicht zu einem Störfall führende Entgeltumwandlung jedoch möglich.
(2) Bei Altersteilzeitarbeit mit diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber während der Arbeitsphase die Hälfte des Vollzeitarbeitsentgelts (vor der Entgeltumwandlung) ins Wertguthaben einstellt und festgelegt wird, dass auch während der Freistellungsphase aus diesem Wertguthaben eine entsprechende Entgeltumwandlung erfolgt. Dabei muss die Entgeltumwandlung nicht bereits zu Beginn der Arbeitsphase einsetzen. Es ist ausreichend, wenn mindestens im letzten Monat der Arbeitsphase mit der Entgeltumwandlung begonnen wird. Eine tatsächliche und ausschließliche Entgeltumwandlung während der Freistellungsphase ist nicht möglich.
(3) Die Entgeltumwandlungsbeträge sind während der Arbeits- und Freistellungsphase veränderbar (z. B. aufgrund von Dynamisierungsregelungen oder der Reduzierung der Entgeltumwandlungsbeträge). Dies schließt auch die Beendigung der Entgeltumwandlung während der Freistellungsphase ein. Eine "spiegelbildliche" Entgeltumwandlung bezogen auf die Höhe und/oder die Zeit ist nicht erforderlich. Auch eine ausschließlich in der Arbeitsphase erfolgende Entgeltumwandlung ist möglich. Da für die Berechnung der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung (§ 163 Absatz 5 SGB VI) das Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung als Regelarbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, wirkt sich die Beendigung der Entgeltumwandlung entsprechend auf die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge aus.
(4) Ein Störfall führt immer dazu, dass das nicht dem eigentlichen Verwendungszweck zugeführte Wertguthaben der Störfallbeitragsberechnung unterliegt. Werden lediglich einzelne Teile eines Gesamtwertguthabens nicht vereinbarungsgemäß, d. h. nicht für eine versicherte Freistellungsphase verwendet, führt dies nicht dazu, dass das Gesamtwertguthaben vollständig verbeitragt werden muss. Soweit eine Entgeltumwandlung ausschließlich während der Freistellungsphase der Altersteilzeit erwogen wird ist zu beachten, dass diese Entgeltumwandlung bezüglich der Umwandlungshöhe eine Störfallbeitragsberechnung nach sich zieht. Diese führt bei monatlich vorgenommener Entgeltumwandlung in der Konsequenz u. a. zu einer monatlichen Meldung zur Sozialversicherung (Störfallmeldung; Grund der Abgabe 55).
(5) Bei einer Altersteilzeit mit kontinuierlicher Reduzierung der Altersteilzeitarbeit (Teilzeitmodell) kann eine beitragsfreie Entgeltumwandlung jederzeit vereinbart, geändert oder beendet werden.
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