Ziff. B.3.3. RS 2018/05, Berufsmäßige Beschäftigung
(1)
In einer unständigen und dem Grunde nach kurzfristigen Beschäftigung, in der die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen
- - nicht durch die Zusammenrechnung mit vorherigen Beschäftigungen oder
- - bei einem regelmäßig unständig Beschäftigten auch nicht absehbar
überschritten wird, ist bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR im Monat eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung im Sinne des
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Davon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die befristete Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung oder hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) Folgt eine unständige und dem Grunde nach kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten des Beschäftigten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 450 EUR im Monat berücksichtigt.
(3) Ist in den vorgenannten Fällen eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung aufgrund deren berufsmäßiger Ausübung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV ausgeschlossen, finden für die unständige Beschäftigung die besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte in der Rentenversicherung Anwendung. Dies gilt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn die unständige Beschäftigung auch nach den unter Abschnitt B.4 aufgeführten Kriterien berufsmäßig ausgeübt wird, die Beschäftigung also nicht nur wirtschaftlicher, sondern auch zeitlicher Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit ist.