Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.3.3. RS 2018/05
Ziff. B.3.3. RS 2018/05, Berufsmäßige Beschäftigung
(1) In einer unständigen und dem Grunde nach kurzfristigen Beschäftigung, in der die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen
- - nicht durch die Zusammenrechnung mit vorherigen Beschäftigungen oder
- - bei einem regelmäßig unständig Beschäftigten auch nicht absehbar
(2) Folgt eine unständige und dem Grunde nach kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten des Beschäftigten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 450 EUR im Monat berücksichtigt.
(3) Ist in den vorgenannten Fällen eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung aufgrund deren berufsmäßiger Ausübung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV ausgeschlossen, finden für die unständige Beschäftigung die besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte in der Rentenversicherung Anwendung. Dies gilt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn die unständige Beschäftigung auch nach den unter Abschnitt B.4 aufgeführten Kriterien berufsmäßig ausgeübt wird, die Beschäftigung also nicht nur wirtschaftlicher, sondern auch zeitlicher Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit ist.
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