Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 26 TPG
§ 26 TPG, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. 12. 1997 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 tritt am 1. 12. 1999 in Kraft.
(2) Am 1. 12. 1997 treten außer Kraft:
- 1. die Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen vom 4. 7. 1975 (GBl. I Nr. 32 S. 597), geändert durch V vom 5. 8. 1987 (GBl. I Nr. 19 S. 199),
- 2. die 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen vom 29. 3. 1977 (GBl. I Nr. 13 S. 141).
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.