Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 125 UmwG
§ 125 UmwG, Anzuwendende Vorschriften
§ 125 neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(1) 1 Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des 2. Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:
- 1. mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,
- 2. bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verb. mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
- 3. bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18,
- 4. bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15.
(2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten ggf. die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637