Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 215 UmwG
§ 215 UmwG, Formwechselbericht
Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.
§ 215 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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0800 0265637