Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 1 Ärzte-ZV
§ 1 Ärzte-ZV
(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.
(2) Das Arztregister erfasst
- a) die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,
- b) Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c SGB V erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.
(3) Diese Verordnung gilt für
- 1. die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,
- 2. die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie
- 3. die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.