Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 CoronaImpfV
§ 13 CoronaImpfV, Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen
(1) 1 Jedes Land übermittelt monatlich oder quartalsweise die folgenden Angaben an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., sofern in dem jeweiligen Zeitraum entstandene Kosten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den privaten Krankenversicherungsunternehmen anteilig zu erstatten sind:
- 1. den sich für jedes Impfzentrum einschließlich der angegliederten mobilen Impfteams und für jedes nicht an ein Impfzentrum angegliederte mobile Impfteam ergebenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich der Kennnummer des Impfzentrums oder des mobilen Impfteams und des Landkreises, in dem sich das Impfzentrum befindet oder das mobile Impfteam tätig ist, differenziert nach Sach- und Personalkosten, und
- 2. den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag nach Nummer 1.
(2) Die Länder übermitteln die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. in der vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 11 Absatz 4 Satz 1 bestimmten Form.
(2a) 1 Soweit sich der jeweilige Betrag aus der Abrechnung von Leistungen ergibt, die ab dem 1. 1. 2023 erbracht werden, übermittelt an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
- 1. jede Kassenärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. 10. 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verb. mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt,
- 2. jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 SGB V monatlich, letztmalig bis zum 15. 10. 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und
- 3. jede Kassenzahnärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. 10. 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verb. mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt.
- 1. der nach Satz 1 Nummer 1 übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung,
- 2. der nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum und
- 3. der nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung.
Absatz 2a eingefügt durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
(3) 1 Die privaten Krankenversicherungsunternehmen zahlen die sich nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 ergebenden Beträge an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. 2 Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bestimmt das Nähere zur Zahlung dieser Beträge der privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Satz 1 geändert durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
(4) Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. übermittelt dem BMG monatlich eine Aufstellung der nach Absatz 1 Satz 3 an die Länder und nach Absatz 2a Satz 3 an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Rechenzentren und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ausgezahlten Beträge, letztmalig bis zum 31. 12. 2023.
Absatz 4 geändert durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
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