Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 73c EStDV
§ 73c EStDV, Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes
Die Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
- 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.