Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 1.4 § 6 HebVtr
Anlage 1.4 § 6 HebVtr, Inkrafttreten
Die Anlage 1.4 tritt am 1. 7. 2015 in Kraft. Sie gilt nur für geburtshilfliche Leistungen, die ab dem 1. 7. 2015 erbracht wurden. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum 30. 6. eines Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine Kündigung der Anlage 1.4 kann erstmalig zum 30. 6. 2016 erfolgen.
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