Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63f GenG
§ 63f GenG, Prüfer für Qualitätskontrolle
(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsverbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die nach § 57a Absatz 3 WiPrO als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sind.
(2) 1 Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn
- 1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens 3 Jahren zusteht;
- 2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein nach § 30 BGB bestellter besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 3 WiPrO registriert ist;
- 3. der Prüfungsverband nach § 40a Absatz 1 Satz 1 WiPrO eingetragen ist.
(3) § 57a Absatz 3a Satz 1 und Absatz 4 WiPrO ist entsprechend anzuwenden.
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