Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 167 GenG
§ 167 GenG, Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
(1) § 36 Absatz 4 und § 38 Absatz 1a Satz 2 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. 5. 2009 bestellt worden sind.
(2) § 53 Absatz 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals ab dem 1. 1. 2010 anzuwenden.
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