Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 VVG
§ 62 VVG, Zeitpunkt und Form der Information
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Absatz 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Absatz 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.
(2) 1 Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. 2 In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
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Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637