Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 211 VVG
§ 211 VVG, Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen
(1) Die §§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf
- 1. Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des § 233 Absatz 1 und 2 VAG,
- 2. Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinn des VAG anerkannt ist,
- 3. Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen und
- 4. Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen.
(2) Auf die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden
- 1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 und 2; für die §§ 7 bis 9 und 152 Absatz 1 und 2 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge im Sinn des § 312c BGB;
- 2. § 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind; § 153 Absatz 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen anzuwenden.
(3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinn von Absatz 1 Nummer 3 und 4 abweichende Bestimmungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handele.
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