Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.6.2.5.6. RS 2009/01
Ziff. 4.6.2.5.6. RS 2009/01, SV-Luft und Insolvenzgeldumlage
(1) Die Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III ist während der Arbeits- und der Freistellungsphase nach dem tatsächlich erzielten und zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu erheben. Sie gehört nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und ist daher nicht in das Wertguthaben einzustellen.
(2) SV-Luft ist für die Insolvenzgeldumlage nicht zu bilden. Ist wegen einer nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung von Wertguthaben eine Störfall-Beitragsberechnung vorzunehmen, hat der Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage nach dem aus dem Wertguthaben rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu zahlen. Die Insolvenzgeldumlage kann dabei nicht aus dem Wertguthaben finanziert werden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637