Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6.2.5.8. RS 2009/01
Ziff. 4.6.2.5.8. RS 2009/01, SV-Luft beim Zusammentreffen mit beitragspflichtigen Einnahmen nach § 23c Absatz 1 SGB IV
Sofern arbeitgeberseitige Leistungen während Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach § 23c Absatz 1 SGB IV der Beitragspflicht unterliegen, sind die dadurch entstehenden SV-Tage bei der Berechnung der SV-Luft zu berücksichtigen. Durch die beitragsrechtliche Folgewirkung aus der Anwendung des § 23c Absatz 1 SGB IV, dass Tage mit beitragspflichtigen Einnahmen als SV-Tage zu bewerten sind, werden diese mit arbeitgeberseitigen Leistungen belegten Zeiträume einer Arbeitsphase gleichgestellt.
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