Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.4.3. RS 2009/01
Ziff. 6.4.3. RS 2009/01, Teilauszahlung des Entgeltguthabens für nicht vereinbarungsgemäße Zwecke
Lässt sich der Arbeitnehmer das Entgeltguthaben ganz oder teilweise auszahlen und ist es nicht für eine laufende Zeit der Freistellung oder der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit bestimmt, tritt für den so verwendeten Teil des Wertguthabens ein Störfall ein.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637