Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.5. RS 2009/01
Ziff. 8.5. RS 2009/01, Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfall)
(1) Die nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfall) führt für den entsprechend verwendeten Teil des Wertguthabens zur Beitragspflicht nach § 23b Absatz 2 oder 2a SGB IV.
(2) Für bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführte Wertguthaben gelten folgende Störfälle:
- - Tod des Berechtigten,
- - Bezug einer Rente wegen Alters,
- - Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
(3) Bei der Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat der Berechtigte jedoch eine Widerspruchsmöglichkeit. In der Regel ist die Auflösung des Wertguthabens für den Berechtigten vorteilhaft, weil sich seine Rente entsprechend erhöht. Soweit der Berechtigte im Einzelfall (z. B. bei Bezug einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) jedoch davon ausgeht, sein Erwerbsleben nach dem Bezug der Zeitrente fortzusetzen, kann er der Auflösung des Wertguthabens widersprechen.
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