Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.3.3.5.3. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.3.5.3. RS 2019/12, Sozialversicherungsabkommen der früheren DDR
Rentner, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und aufgrund eines Rentenanspruchs, der bis zum 31. 12. 1995 entstanden ist, eine Rente nach der Verordnung vom 3. 4. 1991 in Verbindung mit einem Sozialversicherungsvertrag der früheren DDR mit Bulgarien, Polen, Rumänien, der ehemaligen Sowjetunion, der früheren Tschechoslowakei und Ungarn beziehen, sind für die Dauer dieses Rentenbezuges und für Nachfolgerenten unabhängig von ihren Vorversicherungszeiten Pflichtmitglied in der KVdR.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637