Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.5.3. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.5.3. RS 2019/12, Bestandsfälle (Rentenanträge vor dem 1. 1. 2017)
(1) Von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V werden nicht nur Waisen erfasst, die einen Rentenantrag ab 1. 1. 2017 stellen, sondern — mangels Übergangsregelung — auch alle Bestandswaisenrentner und -rentenantragsteller, die den Rentenantrag vor dem 1. 1. 2017 gestellt haben und nach dem davor geltenden Recht versicherungspflichtig, Mitglied nach § 189 SGB V, familienversichert, freiwillig versichert oder auch privat krankenversichert waren.
(2) Alle betroffenen Personen sind in den Bestandsfällen grundsätzlich in die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V ab 1. 1. 2017 einbezogen worden, es sei denn, die Waise erfüllte an dem (in der Vergangenheit liegenden) Tag der Rentenantragstellung die Voraussetzungen, die zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V führen. War die Waise am Tag der Rentenantragstellung privat krankenversichert (ohne die Vorversicherungszeit erfüllt zu haben), hängt der Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V einzig davon ab, ob am Tag der Rentenantragstellung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt waren. Hierbei ist auf die rechtlichen Verhältnisse am Tag der Rentenantragstellung abzustellen. Eventuelle in der Zwischenzeit seit der Rentenantragstellung bis zum 31. 12. 2016 eingetretene Veränderungen im Versicherungsstatus wirken sich in diesem Kontext nicht aus.
(3) Allein der Wechsel von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V in die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V zum 1. 1. 2017 bei durchgehend bestehendem Rentenanspruch berechtigt im Übrigen nicht zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag. Im umgekehrten Fall, bei dem die Person sich von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V hat befreien lassen, wirkt diese Befreiung auch auf die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V. War wiederum aufgrund des Antrages auf die Waisenrente die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V nicht erfüllt und tritt am 1. 1. 2017 Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V ein, besteht unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 SGB V ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
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