Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.4.5. RS 2019/12
Ziff. A.I.4.5. RS 2019/12, Freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung
Die Versicherungspflicht in der KVdR tritt nach § 5 Absatz 8 Satz 2 SGB V nicht ein, wenn der Rentner bzw. der familienversicherte Rentner zum Personenkreis des § 190 Absatz 11a SGB V gehört (sog. Optionsberechtigte, A.I.1.3).
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