Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.3. RS 2019/12
Ziff. A.III.3. RS 2019/12, Bescheid über die Befreiung
Über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht entscheidet die zuständige Krankenkasse mit einem schriftlichen Verwaltungsakt (Bescheid) gegenüber der betroffenen Person. Außerdem informiert die Krankenkasse den zuständigen Rentenversicherungsträger mit einer Meldung im KVdR-Meldeverfahren über die Befreiung von der Versicherungspflicht.
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0800 0265637