Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.V.2.4. RS 2019/12
Ziff. A.V.2.4. RS 2019/12, Kein Wahlrecht nach § 175 Absatz 5 SGB V/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418327
Für Rentner und Rentenantragsteller ist ein Wahlrecht nach § 175 Absatz 5 SGB V (bei Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder bei betrieblichen Veränderungen) ausgeschlossen, weil sie nicht (mehr) im Betrieb beschäftigt sind und somit nicht zu den unmittelbar aufnahmeberechtigten Versicherungspflichtigen im Sinne der vorgenannten Rechtsvorschrift gehören. Sie können die errichtete Krankenkasse nur im Rahmen des "regulären" Krankenkassenwahlrechts nach § 175 Absatz 1 bis 4 SGB V wählen.
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