Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VII.2.2.5. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.2.5. RS 2019/12, Beginn und Ende von Ausschlussgründen für die KVdR
(1) Nach § 5 Absatz 5 SGB V ist die KVdR für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Personen, die nach § 6 Absatz 3 SGB V nicht in der KVdR zu versichern sind, weil sie nach § 6 Absatz 1 SGB V oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit wurden. In diesen Fällen hat die Krankenkasse — obgleich nach dem Gesetz eine Verpflichtung hierzu nicht besteht — dem Rentenversicherungsträger den Beginn und das Ende eines solchen Ausschlussgrundes mitzuteilen, damit dieser den Beitragseinbehalt aus der Rente nach § 255 SGB V einstellt bzw. wieder aufnimmt. Diese Meldung ist unabhängig davon erforderlich, ob der Rentner für die Dauer des Ausschlussgrundes in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist.
(2) Sofern die landwirtschaftliche Krankenkasse berührt ist, ist nicht nur dem Rentenversicherungsträger, sondern auch der landwirtschaftlichen Krankenkasse die Beendigung des Ausschlussgrundes zu melden.
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