Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VII.2.3.1. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.3.1. RS 2019/12, Allgemeines
Die Meldepflichten des Rentenversicherungsträgers sind in § 201 Absatz 4 SGB V geregelt. Die Meldungen sind unabhängig davon zu erstatten, ob eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller besteht oder der Rentner nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversicherungspflichtig oder freiwillig versichert ist oder eine Familienversicherung besteht. Sie sind unverzüglich vorzunehmen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637