Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VIII.2.1. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.2.1. RS 2019/12, Allgemeines
(1) Beitragspflichtige Rentenantragsteller, die nach § 189 SGB V als Mitglieder gelten, werden bei der Beitragsbemessung wie freiwillige Mitglieder ohne Rentenbezug behandelt (§ 239 Satz 3 SGB V in Verb. mit § 240 SGB V). Nach § 240 Absatz 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den GKV-Spitzenverband festgelegt. Rentenantragsteller haben auch zur sozialen Pflegeversicherung Beiträge zu entrichten, wobei § 239 SGB V und damit auch § 240 SGB V entsprechend anwendbar sind (§ 57 Absatz 4 Satz 2 SGB XI). Soweit keine gesetzlichen Vorgaben existieren, richtet sich die Beitragsbemessung der Rentenantragsteller nach den auf § 240 Absatz 1 Satz 1 SGB V basierenden BVSzGs des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) § 225 Satz 1 SGB V bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Rentenantragsteller beitragsfrei sind. In der Pflegeversicherung sind die — teilweise abweichenden — Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit in § 56 Absatz 2 und 4 SGB XI geregelt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637