Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.I.1.5. RS 2019/12
Ziff. B.I.1.5. RS 2019/12, Übergangsregelung
Personen, die am 31. 12. 1994 der Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989 als Bezieher einer laufenden Geldleistung nach dem ALG unterlagen und ab 1. 1. 1995 wegen § 2 Absatz 4a KVLG 1989 aus der Versicherungspflicht auszuschließen oder wegen § 3a KVLG 1989 versicherungsfrei waren, bleiben für die Dauer des Bezugs einer Rente nach dem ALG versicherungspflichtig.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637