Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. B.II.2.4.1. RS 2019/12
Ziff. B.II.2.4.1. RS 2019/12, Auswirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung
Personen, die die Voraussetzungen für die Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 KVLG 1989 erfüllen, sind nach § 3 Absatz 3 KVLG 1989 von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
- - von der Krankenversicherungspflicht als Arbeiter oder Angestellter wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V),
- - von der Krankenversicherungspflicht als Rentner oder von der Versicherung als Rentenantragsteller (§ 8 Absatz 1 Nummer 4 SGB V),
- - von der Krankenversicherungspflicht als Angestellter wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Artikel 3 § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des MuSchG und der RVO) oder
- - von der Krankenversicherungspflicht als Rentner (Artikel 3 § 3 Finanzänderungsgesetz 1967; BGBl. I S. 1259)
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.